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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 – VI ZR 5/10

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. November 2011 gegen das Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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