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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 47/26

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290926UVIZR47.26.0
Normenkette
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Leitsatz

1. Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeuges mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeuges zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

2. Es kommt allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten Fahrzeuges und den Wert eines Ersatzfahrzeuges einschätzt, sondern ob eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fahrzeuge führt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall am 26. September 2022 auf restlichen Schadensersatz (weitere Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges) in Anspruch.

Randnummer 2

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hatte sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug, einen Tesla Model Y Long Range 2022 (Motorleistung 378 kW), wenige Tage zuvor als Neuwagen zum Preis von 58.920 € erworben. Als Ersatzfahrzeug erwarb der Kläger zwei Tage nach dem Unfall einen fabrikneuen Tesla Model Y Performance 2023 (Motorleistung 393 kW) zum Preis von 67.570 €. Die Beklagte zu 2 (Haftpflichtversicherer) regulierte den Unfallschaden vorgerichtlich auf der Basis des Preises des beschädigten Fahrzeuges (58.920 €).

Randnummer 3

Der Kläger meint, er habe einen Schadensersatzanspruch auf Basis des Preises des nach dem Unfall erworbenen Ersatzfahrzeuges (67.570 €) und macht mit seiner Klage den Differenzbetrag von 8.650 € geltend. Er behauptet, dass zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nur das erworbene Fahrzeug sofort erhältlich gewesen sei, während ein Ersatzfahrzeug vom Typ seines beschädigten Fahrzeuges auf Bestellung voraussichtlich erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 erhältlich gewesen wäre.

Randnummer 4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Gründe

I.

Randnummer 5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach der vorgerichtlichen Zahlung bestehe kein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Ersatzanspruch des Klägers sei auf die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - beschränkt. Bei dem erheblich beschädigten Fahrzeug handele es sich um einen Neuwagen. Der Kläger habe auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug angeschafft. Allerdings sei das angeschaffte Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig mit dem beschädigten Fahrzeug, weil es eine höhere Motorleistung und einen höheren Preis als das beschädigte Fahrzeug habe.

Randnummer 6

Zwar stehe die Anschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeuges einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht grundsätzlich entgegen, denn auch in einer solchen Disposition des Geschädigten komme die für die Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche Umsetzung des Integritätsinteresses zum Ausdruck. Dies bedeute aber nicht, dass dem Geschädigten der Preis für ein höherwertiges Neufahrzeug auch in voller Höhe zu erstatten wäre. Denn der Geschädigte dürfe im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stände. Wenn der Geschädigte kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffe, sondern ein teureres, könne er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.

Randnummer 7

Soweit der Kläger dem entgegengehalten habe, dass der Geschädigte ein gleichwertiges oder angemessen besser ausgestattetes Ersatzfahrzeug anschaffen dürfe, wenn das ursprünglich beschädigte Modell nicht kurzfristig lieferbar sei und der Mehraufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum ersparten Nutzungsausfall stehe, sei derartiges der zitierten Entscheidung des BGH vom 15. Oktober 1991 (VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364) nicht zu entnehmen.

Randnummer 8

Der Vortrag des Klägers zu Lieferschwierigkeiten für ein Fahrzeug Tesla Model Y Long Range könne als wahr unterstellt werden. Dies rechtfertige nicht die Erstattung der Anschaffungskosten eines objektiv höherwertigen Neufahrzeuges. Der Ausgleich der möglicherweise auch erheblichen Wartezeit für ein exakt baugleiches Fahrzeug durch Erwerb eines höherwertigen Fahrzeuges sei aus schadensrechtlicher Sicht nicht geboten.

Randnummer 9

Unbeachtlich sei der Vortrag des Klägers, der in einem rund 15 % höheren Erwerbspreis zum Ausdruck kommende objektive Mehrwert des Fahrzeuges Tesla Modell Y Performance 2023 sei für ihn ohne Relevanz, weil ihm gerade an der Reichweite des Fahrzeuges gelegen sei, die bei dem beschädigten Fahrzeug höher gewesen sei. Denn hierbei handele es sich lediglich um das subjektive, nicht im Wert des Fahrzeuges zum Ausdruck kommende Interesse des Klägers.

Randnummer 10

Eine möglicherweise ersparte Nutzungsausfallentschädigung könne bei der Bewertung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nicht hinzugerechnet werden. Es handele sich bei dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung um einen typischen, aber nicht notwendigen Sachfolgeschaden, der einer fiktiven Abrechnung nicht zugänglich sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob - den Vortrag des Klägers zur Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges als wahr unterstellt - für den gesamten Zeitraum von 90-120 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung hätte gewährt werden können. Denn im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung könne der Geschädigte gehalten sein, den Wiederbeschaffungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Interimsfahrzeug) zu überbrücken, und sein Anspruch dann auf die Erstattung der Kosten für das Interimsfahrzeug begrenzt sein. Der Wiederbeschaffungsaufwand sei mit der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

Randnummer 11

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über die vorgerichtliche Zahlung hinausgehenden Schadensersatzanspruch.

Randnummer 12

1. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist eine Form der Naturalrestitution (vgl. Senat, Urteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 16; vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 7; jeweils mwN).

Randnummer 13

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 20 mwN). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 14

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeuges mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen erheblicher Beschädigung berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeuges zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 8 mwN).

Randnummer 15

b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das vom Kläger nach dem Unfall erworbene Neufahrzeug sei nicht gleichwertig, sondern höherwertig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 16

aa) Es kommt allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten Fahrzeuges und den Wert eines Ersatzfahrzeuges einschätzt, sondern ob eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fahrzeuge führt.

Randnummer 17

bb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es begründet hat, dass das vom Kläger nach dem Unfall erworbene Ersatzfahrzeug höherwertig ist als sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug, sind entgegen der Auffassung des Klägers revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 18

(1) Die Revision meint, die Reichweite eines Elektrofahrzeuges stelle nicht nur für den Kläger, sondern allgemein einen wertbildenden Faktor dar, da sie eine bessere Nutzung des Fahrzeuges insbesondere für längere Fahrten ermögliche. Das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug unterscheide sich von dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug durch einen höheren Kaufpreis und eine höhere Leistung einerseits sowie eine geringere Reichweite andererseits. Bei der Gesamtabwägung dieser Umstände sei zu berücksichtigen, dass die Reichweite des durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges für den Kläger von besonderer Bedeutung gewesen sei. Daher handele es sich bei dem Ersatzfahrzeug nicht um einen gleichwertigen, sondern um einen minderwertigen Ersatz. Dieses Minus gegenüber dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug werde durch die höhere Leistung nicht ausgeglichen, da sie die Reichweite verringere und der Kläger nicht von ihr profitieren könne. Außerdem sei das Ersatzfahrzeug gegenüber dem Unfallwagen mit höheren Kosten verbunden: Die höhere Leistung des Ersatzfahrzeuges führe dazu, dass höhere Versicherungsbeiträge und Energiekosten anfielen und auch die größeren Reifen des Ersatzfahrzeuges seien teurer als die des Unfallwagens. All diese Kosten belasteten den Kläger dauerhaft, was ebenfalls dagegen spreche, dass das Ersatzfahrzeug gegenüber dem Unfallwagen für den Kläger einen höheren Wert habe.

Randnummer 19

Damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass in dem etwa 15 % höheren Preis des Ersatzfahrzeuges dessen objektiver Mehrwert zum Ausdruck komme. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Preis eines Fahrzeuges ergibt sich daraus, wie der Markt die Gesamtheit der Eigenschaften dieses Fahrzeuges bewertet. Zu den Eigenschaften, die Grundlage der Preise sowohl des beschädigten Fahrzeuges des Klägers als auch des von ihm erworbenen Ersatzfahrzeuges sind, gehören somit auch deren Reichweiten. Soweit die Revision meint, bei Elektrofahrzeugen sei die Reichweite von herausgehobener Bedeutung, der bei der Bewertung besonders Rechnung getragen werden müsse, löst sie sich von der Bewertung des Marktes und zeigt nicht auf, warum diese unzutreffend sein sollte.

Randnummer 20

Im Übrigen ist nicht entscheidend, wie der Geschädigte den Wert seines beschädigten und den Wert eines Ersatzfahrzeuges einschätzt, sondern ob eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt (oben II.2.b.aa.). Daher kann bei Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht berücksichtigt werden, dass das Ersatzfahrzeug ungeachtet der objektiven Wertmaßstäbe nach Auffassung des Geschädigten gerade für ihn einen geringeren Wert habe, weil dem Ersatzfahrzeug eine Eigenschaft fehle (hier: höhere Reichweite), er von einer Eigenschaft nicht profitiere (hier: höhere Leistung) oder Eigenschaften ihn (besonders) belasteten (hier: höhere Versicherungsbeiträge und Energiekosten sowie teurere Reifen). Sollten bestimmte Eigenschaften des beschädigten Fahrzeuges für den Geschädigten von besonderer Bedeutung sein oder einen besonderen Wert darstellen, muss er sich ein Ersatzfahrzeug mit solchen Eigenschaften beschaffen. Sollten sich bestimmte Eigenschaften des Ersatzfahrzeuges objektiv wertsteigernd auswirken, für den Geschädigten aber nicht von Bedeutung sein oder keinen bzw. einen geringeren Wert darstellen, so ändert dies nichts daran, dass die Wertsteigerung in seinem Vermögen vorhanden ist.

Randnummer 21

(2) Die Revision meint weiter, die bei der Naturalrestitution erforderliche wirtschaftliche Betrachtung erfordere die Einbeziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, zu denen auch die Verfügbarkeit des Ersatzfahrzeuges gehöre. Zum einen rechtfertige die sofortige Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges schon nach allgemeinen marktwirtschaftlichen Grundsätzen einen höheren Kaufpreis. Ein kurzfristiger Verzicht auf einen Neuwagen möge zwar hinzunehmen sein, wenn aber der Geschädigte über Wochen oder Monate auf einen Neuwagen verzichten und sich mit einem Miet- oder Interimsfahrzeug begnügen müsse, werde er gerade nicht in die Lage versetzt, die ohne das schädigende Ereignis bestünde, sondern schlechter gestellt. Er habe in dieser Zeit nicht nur keinen Neuwagen zur Verfügung, sondern werde zusätzlich mit dem Aufwand der Organisation seiner Mobilität (Anmietung, Kauf und Verkauf eines Interimsfahrzeuges) belastet.

Randnummer 22

Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Herstellung im Sinne von § 249 BGB nicht, dass dem Geschädigten das Ersatzfahrzeug kurzfristig zur Verfügung steht. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Geschädigte für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges die Kosten für einen Mietwagen bzw. ein Interimsfahrzeug ersetzt oder Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Der darüber hinaus durch die Regulierung und Abwicklung des Schadens entstehende Aufwand ist dem Geschädigten regelmäßig zumutbar.

Randnummer 23

(3) Schließlich meint die Revision, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Mehrpreis für ein höherwertiges Ersatzfahrzeug aufgrund der langen Lieferzeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges hinter den als Nutzungsentschädigung bzw. für ein Interimsfahrzeug zu erstattenden Kosten zurückbleibe, sei es angemessen, dem Geschädigten einen Anspruch auf Erstattung des höheren Kaufpreises zuzubilligen. Der Kläger sei durch den Erwerb des Ersatzfahrzeuges in Vorleistung gegangen und habe damit eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung gewählt, durch die den Beklagten höhere Kosten erspart worden seien. Die Höhe der für die Wiederbeschaffungsdauer prognostisch zu leistenden Nutzungsausfallentschädigung werde lediglich als gedankliche Rechenposition herangezogen, um die Wirtschaftlichkeit des höheren Kaufpreises zu ermitteln. Das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot führe nicht zu einer anderen Betrachtung, da das Ersatzfahrzeug aufgrund der niedrigeren Reichweite für den Kläger keinen höheren, sondern eher einen geringeren Wert als das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug habe, da für das Ersatzfahrzeug aufgrund dessen höherer Leistung höhere Versicherungsbeiträge sowie Energiekosten anfielen und die größeren Reifen des Ersatzfahrzeuges teurer als die des Unfallwagens seien.

Randnummer 24

Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Denn die vom Schädiger zu ersetzenden Kosten stehen bei einer - wie hier auf Grundlage einer Ersatzbeschaffung - konkreten Schadensberechnung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den vom Geschädigten zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen. Die Revision unterstellt demgegenüber, dass dem Geschädigten ein bestimmtes Budget zur Unfallregulierung zur Verfügung steht (vgl. zu Mietwagenkosten Senat, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 29). Dies entspräche im Ergebnis einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Ersatzbeschaffung (und dadurch verursachter weiterer fiktiver Kosten), die bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 23 ff.; zu Mietwagenkosten Senat, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 29). Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das höherwertige Ersatzfahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger bei Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges aufgrund längerer Lieferfristen wegen Kosten für einen Mietwagen bzw. ein Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung im Ergebnis jedoch zumindest gleich hoch belastet wäre (vgl. zu Mietwagenkosten Senat, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 30).

Randnummer 25

Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass bei der Gegenüberstellung von Ersatzbeschaffung und Reparatur der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren kann, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen mit der Folge, dass die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher liegen als bei einer Ersatzbeschaffung und im Vergleich der Gesamtkosten beider Wege der Restitution die 130 %-Grenze aus diesem Grund nennenswert überschritten wird. Bei einer solchen Fallgestaltung kann es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten sein, den Geschädigten wegen der Diskrepanz bei den Mietwagenkosten auf den billigeren Weg der Ersatzbeschaffung zu verweisen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, juris Rn. 19). Denn dabei geht es um den Vergleich von zwei grundsätzlich gleichwertigen Arten der Schadensbehebung. Demgegenüber macht der Kläger hier geltend, Anspruch auf ein (objektiv) höherwertiges Neufahrzeug zu haben, dessen Mehrwert in seinem Vermögen verbleiben würde.

Randnummer 26

Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei einem Unfall mit einem Neuwagen, dessen Wiederbeschaffungszeit mehrere Monate beträgt, der Geschädigte, dem für den Beschaffungszeitraum grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein kann, den Wiederbeschaffungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Interimsfahrzeug) zu überbrücken (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 10; BGH, Teilurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 127). Denn auch dabei geht es um den Vergleich von zwei grundsätzlich gleichwertigen Arten der Schadensbehebung (Nutzung/Nutzbarkeit eines Ersatzfahrzeuges während der Ausfallzeit).

Randnummer 27

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Vorgehen des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung für die Beklagten wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann. Allein dies rechtfertigt jedoch keine Abweichung von schadensrechtlichen Grundsätzen. Allein die Beklagten entscheiden, ob sie sich auf eine solche Abwicklung und Regulierung des Schadens einlassen.

Randnummer 28

c) Soweit die Revision meint, die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sei fehlerhaft, weil das Berufungsgericht übersehen habe, dass der Sachverständige nur den Grundpreis und die Serienausstattung, nicht jedoch auch die "Delivery and Final Inspection Fee" (823,53 € zzgl. Mehrwertsteuer) berücksichtigt habe, und deshalb der Wiederbeschaffungswert nicht bei 58.190 €, sondern bei 58.920 € gelegen habe, zeigt sie schon keinen übergangenen Instanzvortrag des Klägers auf. Im Übrigen regulierte die Beklagte den Unfallschaden vorprozessual auf der Basis des Preises des beschädigten Fahrzeuges in Höhe von 58.920 €. Davon ausgehend macht der Kläger mit seiner Klage die Differenz zum Preis des Ersatzfahrzeuges (67.570 €) in Höhe von 8.650 € geltend. Daher kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht darauf beruhen, dass es von einem geringeren Wiederbeschaffungswert ausgegangen ist.

Seiters | | von Pentz | | Allgayer

| Linder | | Gödicke |

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