Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 354/19
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR354.19.0
- Normenkette
- § 321a ZPO
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).
Seiters | | von Pentz | | Offenloch
| Allgayer | | Linder |
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