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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 354/19

Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss
Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR354.19.0
Normenkette
§ 321a ZPO

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

Seiters | | von Pentz | | Offenloch

| Allgayer | | Linder |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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