Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – VI ZR 317/07
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revisionsverfahrens.
Zitierte Vorschriften
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