Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.12.2009 – VI ZR 315/08

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. November 2009 gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).

Randnummer 3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Senat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VI ZR 315/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten