Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – VI ZR 306/15
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 18. März 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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