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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – VI ZR 306/15

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 18. März 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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