Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 – VI ZR 287/08
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).
Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.
Zitierte Vorschriften
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