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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2011 – VI ZR 278/10

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 6. Dezember 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorliegen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Randnummer 3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2010 (VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038), den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (VI ZR 252/08, juris) und die Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 2008 (VersR 2009, 785) geklärt sind. Den erneuten Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung ihres Ehemannes zur Vorgeschichte der Operationen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als erheblich angesehen. Dieser Vortrag kann den Gesichtspunkt, dass die Klägerin im Aufklärungsgespräch auf ihren Willen nicht hingewiesen hat und auch deswegen keine eindeutige Erklärung ihres Willens vorliegt, nicht entkräften.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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