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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.09.2011 – VI ZR 262/09

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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