Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VI ZR 225/10
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Juli 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers noch Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Zitierte Vorschriften
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