Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.09.2011 – VI ZR 214/10
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 12. Juli 2011 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision des Klägers das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zitierte Vorschriften
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