Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2010 – VI ZR 212/09
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juli 2010 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zitierte Vorschriften
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