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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 – VI ZR 211/12

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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