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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 – VI ZR 19/14

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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