Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.11.2010 – VI ZR 185/09
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 15. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere haben sich solche nicht aus den Angriffen gegen die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergeben, dessen Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig sind.
Zitierte Vorschriften
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