Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – VI ZR 164/17

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Diese haben es abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Verfassungsbeschwerde oder Anhörungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger selbst Anhörungsrüge eingelegt.

II.

Randnummer 2

Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.

Randnummer 3

Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt, allerdings auf die krankheitsbedingte Erschwerung, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, hingewiesen. Ein etwaiger Antrag wäre aber auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO), da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VI ZR 164/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten