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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VI ZR 158/02

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94 = VersR 1995, 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei Spielen eine etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigene Gefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, diese Grundsätze fortzuentwickeln.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 463.576,21

Zitierte Vorschriften

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