Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZR 126/04
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. Dezember 2005 gegen das Senatsurteil vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Zitierte Vorschriften
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