Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.08.2022 – VI ZR 124/21

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).

Randnummer 3

Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, auch ihr Vorbringen, dass und weshalb aus ihrer Sicht das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre nicht beeinträchtigt sei. Er hat lediglich die Ansicht der Beklagten aus den in Randnummern 15 ff. des Urteils genannten Gründen nicht geteilt. Der Satz in Randnummer 18, dass Mitteilungen über die Ehefrau des Klägers - "wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision der Beklagten insoweit nicht angegriffen" - auch "unmittelbar" die Privatsphäre des Klägers beeinträchtigten, betrifft allein den Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der zuvor bejahten Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VI ZR 124/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten