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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.08.2002 – VI ZR 119/02

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weshalb nach eigenem Vorbringen der Klägerin auch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof das Mandat niedergelegt hat, nach der Weigerung der Klägerin, seinem Rat auf Rücknahme der verfristeten Revision Folge zu leisten.

Zitierte Vorschriften

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