Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 – VI ZR 119/02
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weshalb nach eigenem Vorbringen der Klägerin auch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof das Mandat niedergelegt hat, nach der Weigerung der Klägerin, seinem Rat auf Rücknahme der verfristeten Revision Folge zu leisten.
Zitierte Vorschriften
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