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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – VI ZR 114/06

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. Januar 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Beklagte, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -

Zitierte Vorschriften

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