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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 – VI ZB 74/02

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit und Nichterlaß von beantragten Entscheidungen (angegebene Aktenzeichen: 7 C 216/02, 7 C 504/02, 7 C 728/02 AG Leonberg; 6 T 45/02 LG Stuttgart; 6 W 52/02 OLG Stuttgart) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aber auch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Auflage, § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden, weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Verfahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – NJW 2003, 69).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 500,00

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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