Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – VI ZB 63/02
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe hat keinen Erfolg. Als sofortige Beschwerde ist sie nicht (mehr) statthaft, weil für nach dem 31. Dezember 2001 eingelegte Rechtsmittel das neue Rechtsmittelrecht des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887 ff.) gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 37/02 - WM 2002, 1901).
Als Rechtsbeschwerde ist der Rechtsbehelf gegen den die Berufung verwerfenden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzulässig.
Er ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 78 Abs. 1, 575 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - ZIP 2002, 1003).
Die Eingabe wäre auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ist ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 128.238,72 DM)
Zitierte Vorschriften
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