Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2004 – VI ZB 51/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.033,82 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - (BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wonach die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zumal der angefochtene Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.
Zitierte Vorschriften
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