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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.12.2001 – VI ZB 50/01

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 – 3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die

angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne

Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des

Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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