Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2001 – VI ZB 50/01
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 – 3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die
angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne
Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des
Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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