Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2000 – VI ZB 36/00
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2000 - 3 W 26/00 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu z.B. BGHZ 109, 41, 43 f.), sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob dies allein im Hinblick auf eine Versagung rechtlichen Gehörs der Fall sein könnte (verneinend Zöller/Philippi, Rdn. 42 zu § 127 ZPO m. Rechtsprechungsnachweis). Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hier keine Versagung rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beklagtenschriftsatz vom 4. Oktober 2000 stellte die Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers dar. Wenn das Oberlandesgericht nach deren Eingang über die Beschwerde entschied, ohne weitere schriftsätzliche Stellungnahmen der Parteien einzuholen, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht konnte auch ohne Verfahrensfehler die ihm vorliegenden Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. Kwasny wie geschehen in seine Beurteilung einbeziehen, ohne insoweit weitere Aufklärung zu veranlassen; von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit kann hier keine Rede sein.
Die weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung hat im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens, auch im Rechtsmittelzug, nicht zu ergehen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VI ZB 36/00 entschieden?“