Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.01.2003 – VI ZB 2/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636 = NJW 2002, 1577 auch mit umfassenden Ausführungen zur Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 7.828,93
Zitierte Vorschriften
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