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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZA 7/17

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt u.a. voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Randnummer 2

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach ihrem Vortrag hat sie das Mandat lediglich einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 31 Kanzleien mit insgesamt 43 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144; vom 10. September 2012 - VI ZB 40/12, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2; vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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