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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – VI ZA 27/09

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Revision des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen im Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06, VersR 2008, 275; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Aus dem bereits vor Erlass des Berufungsurteils und Stellung des Prozesskostenhilfeantrags veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, aaO ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wissensvertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften und dem Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche festhält. Im Streitfall ist auch nicht festgestellt, dass ein Mindestmaß an organisiertem Informationsaustausch zwischen den Beteiligten unterblieben ist, was nach einer Meinung im Schrifttum (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 199 Rn. 34) zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen soll.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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