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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.06.2017 – VI ZA 21/16

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt hat. Soweit die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt hat, beträgt die Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen. Soweit sie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, beläuft sich die Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen Monat. Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags am 25. April 2016 bereits abgelaufen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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