Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.12.2004 – VI ZA 18/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem Beschluß vom 30. Oktober 2003 zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem Zulassungsbeschluß handelt es sich um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach § 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - ZIP 2002, 1589, 1590; Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BB 2004, 244).
Zitierte Vorschriften
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