Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.08.2010 – VI ZA 12/09
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des Klägers und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das Oberlandesgericht seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat und sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus der Würdigung im Einzelfall ergibt.
Zitierte Vorschriften
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