Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – V ZR 99/02
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Beschwer nach §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. entsprechend den Angaben der Parteien auf 50.000 DM festgesetzt. Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf.
Das vorgelegte Gutachten ist nicht geeignet, eine höhere Beschwer darzutun. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Lage des Grundstücks, durch die sich - wie der Gutachter formuliert hat - ein durchschnittlicher Kaufinteressent bei einem "Blick auf das Gebäude der Liedertafel und durch die Kenntnis der gelegentlichen Veranstaltungen vom Kauf des Anwesens" abschrecken läßt. An dieser Situation ändert sich nichts Wesentliches, wenn dem Kaufinteressenten bekannt ist, daß der Kläger in einem Rechtsstreit die Einhaltung bestimmter Lärmpegel durchgesetzt hat. Auch dann ist der Wert des Anwesens durch die Möglichkeit erheblicher Lärmimmissionen gemindert, denen ein potentieller Käufer gegebenenfalls mit Hilfe aufwendiger Vollstrekkungsbemühungen entgegenwirken müßte.
Zitierte Vorschriften
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