Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2002 – V ZR 70/02
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachenvortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.
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