Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2005 – V ZR 59/05
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2005 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der Antrag der Beklagten, ihr für die (erneute) Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil nicht dargelegt worden ist, daß die für eine juristische Person geltenden besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind.
Der mit Schreiben vom 21. April 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht mit der versäumten Prozeßhandlung verbunden worden ist (§ 236 Abs. 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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