Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – V ZR 41/21
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2021).
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 41/21 entschieden?“