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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – V ZR 386/02

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen: 780031009159) wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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