Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – V ZR 386/02
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen: 780031009159) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).
Zitierte Vorschriften
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