Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – V ZR 36/21
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 71.024,29 €.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
1. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind dem Beklagten ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen, nachdem er erklärt hat, diese zu übernehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 ZPO entsprechend); eine Entscheidung über diese Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 5 mwN).
2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Denn die Revision der Klägerin gegen das diese Entscheidung abändernde Berufungsurteil hätte, wie sich aus der Entscheidung im Parallelverfahren (Urteil vom 26. Januar 2021 - V ZR 273/20, juris) ergibt, Erfolg gehabt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 36/21 entschieden?“