Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.07.2000 – V ZR 282/99
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert für das Revisionsverfahren: 120.559,03 DM
Gründe
Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 10. April 2000 (UR.- Nr. 1 /2 des Notars W. in L. ) eine Gesamtbereinigung ihres Treuhandverhältnisses vorgenommen, die auch die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits umfaßt. Damit ist die Vereinbarung als außergerichtlicher Vergleich anzusehen, der zur Erledigung der Hauptsache führte. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist jetzt - auf Antrag des Klägers - nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO).
Da der Vergleich keine den Rechtsstreit betreffende Kostenregelung enthält und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Parteien eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Pflicht zur Kostentragung vereinbaren wollten, ist hier § 98 ZPO sinngemäß zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510 m.w.N.). Dies führt nach Satz 2 der Vorschrift zur Kostenaufhebung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt sich nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 106, 359, 366).
Zitierte Vorschriften
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