Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – V ZR 268/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der dritte Absatz des Tenors des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Kläger auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen haben.

Gründe

Randnummer 1

Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten der Streithelfer nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Randnummer 2

Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa die Beklagte, sondern nur ihre Streithelferin zu 1 stand den Klägern in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten der Streithelfer aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 V ZR 134/09, juris Rn. 2 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZR 268/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten