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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 04.02.2000 – V ZR 260/98

Spruchkörper
5. Zivilsenat
Fundstelle
BGHZ 143, 373

Leitsatz

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EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.

Gründe

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). Anknüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Erlangen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung der Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen legen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (so MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279 Rdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu §§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht Geldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des § 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Begründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zahlungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes entstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber hinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein Auftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, gesteigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich Beauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zahlungsfähigkeit "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276 BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667 Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein begründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauftragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis des vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Gesichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes Geld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzgebers, den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts wieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund, dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht erkennbar.

Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994 angeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667 BGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermögen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den Fall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt hat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien streitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den Schlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusammenhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Gesetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht schlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auffangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die nicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers schließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädigung in sich.

b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Busreisen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu Erholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insgesamt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten ausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei den Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beurteilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B. DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV 1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat erteilen.

c) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Verwendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die die Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte die Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädigung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der Reiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 279 BGB, Art. 12 § 11 EGBGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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