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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – V ZR 253/15

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 4. November 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist erst nach Ablauf der bis zum 11. März 2016 verlängerten Begründungsfrist gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig geworden war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung bzw. - hier - zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

Randnummer 2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 11. März 2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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