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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – V ZR 25/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Bei dem Anspruch auf Überlassung des Hauses in Mallorca handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin 8.750 €. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von 1.222 €. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 €.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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