Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2014 – V ZR 219/13
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt wie hier eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen und auf ihren Vortrag in der Replik zur Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu verweisen.
Zitierte Vorschriften
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