Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – V ZR 216/21
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (stRspr; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. Februar 2020 - V ZR 99/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 1. Dezember 2021 - V ZR 237/20, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier. Der Beklagte beschränkt sich darauf, auf sein bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Insbesondere lässt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung anerkannter Auslegungsmaßstäbe Zulassungsgründe nicht erkennen.
Zitierte Vorschriften
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