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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – V ZR 197/09

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 € abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

Randnummer 2

2. Dieser Antrag ist unbegründet.

Randnummer 3

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06, juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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