Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – V ZR 189/17
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen. 2. Die als Anhörungsrüge auszulegende „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 23. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. In diesem Fall kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 2 mwN). So liegt es hier, weil der Beschwerdeführer lediglich darauf verweist, die abgelehnten Richter, die den Beschluss vom 23. August 2021 mitgefasst hätten, seien auch bereits an den vorangegangenen Beschlüssen vom 7. August 2017 (Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Dr. Göbel) und vom 20. September 2017 (Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Göbel) beteiligt gewesen. Dass der Beschwerdeführer diese Entscheidungen für falsch hält und in diesem Zusammenhang auch eine Strafanzeige gestellt hat, vermag eine Befangenheit von vorneherein nicht zu begründen. Soweit es um die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch geht, fehlt es zudem an dem Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, weil diese Richterin mit ihrer Ernennung zur Kontrollbeauftragten beim Unabhängigen Kontrollrat seit dem 1. September 2021 nicht mehr am Bundesgerichtshof tätig ist.
2. Soweit der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 23. August 2021, durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann zurückgewiesen wurde, „sofortige Beschwerde“ eingelegt hat, handelt es sich bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens um eine grundsätzlich statthafte Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Diese konnte der Beschwerdeführer auch persönlich einlegen, weil die Anhörungsrüge ebensowenig wie das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin selbst (§ 44 Abs. 1 ZPO) dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 73/17 juris Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist aber deshalb unzulässig, weil es an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs fehlt. Dass der Senat die von dem Beschwerdeführer zu der Befangenheit vertretene Rechtsauffassung nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Zitierte Vorschriften
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