Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – V ZR 180/09
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 € festzusetzen.
Gründe
Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313).
Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4 m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 € übersteigt.
Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 € gelangt. Für die Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 RVG.
Zitierte Vorschriften
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