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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.12.2007 – V ZR 180/07

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2007 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren beträgt 31.534,50 €.

Gründe

Randnummer 1

Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kommt allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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