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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2002 – V ZR 180/01

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht begründet.

Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Gerichtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F. bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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